Betriebsausgaben als Subvention:
niedrige Steuern, hohe Investitionen?

Neoliberale Steuerphilospohie besagt, dass niedrigere Steuern zur erhöhten Investitionsbereitschaft des Kapitals führt. Eine durchaus Interessante These, die sich erfolgreich in den Köpfen der geistigen Kinder der 70er und 80er bis heute festgesetzt hat. Die Sympathie dieser These nährt sich vor allem an ihrem simplen Konstrukt – weniger Steuerbelastung schaffe mehr Geld in privater Hand, welches dann in die Anschaffung neuer Maschinen oder gar Gründung ganz neuer Unternehmen münden könne. 

Die Verbreitung der neoliberalen These findet bei den steuerlichen Analphabeten anklang, die Wiederum die Profiteure mit ihren Wahlstimmen beglücken. Parteien die der neoliberalen Idee anhängen bringen durch ihre Erzählungen eine perverse Verkehrung der Verhältnisse voran.

Im Podcast der ZEIT „das Politikteil“ äußert sich Wirtschaftsweise Veronika Grimm skeptisch über die ökonomischen Auswirkung der Körperschaftsteuersenkung. So sagt sie, würde der Sachverständigenrat in seiner Analyse von einem Wirtschaftswachstum von 1,3 % auf einen Zeitraum von 20 Jahren kommen.1 Eine ernüchternde Bilanz in Anbetracht der finanziellen Belastung des Staatshaushaltes, jedoch wenig überraschend wie sich feststellen lässt.

Vermögensmehrung im Betriebs- und Privatvermögen
Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer (Unternehmenssteuer) bezeichnet man als Ertragssteuern. Besteuert wird der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, je nach Einkunftsart. Die Defintion als Ertragssteuer greift zu ihrem Verständnis allerdings zu kurz. Die Ermittlung des Gewinns nach § 4 (1) EStG ergibt sich aus dem Betriebsvermögensvergleich, der das Betriebsvermögen zu Beginn eines Wirtschaftsjahres dem Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahres abzieht. Stehen bleibt die Mehrung des Betriebsvermögens als Gewinn. Im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG wird fingiert, dass diese Vermögensmehrung im Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird. Juristische Personen versteuern die Überführung von Vermögen vom Unternehmen ins Private mit der Körperschaftsteuer – die Vermögensmehrung erhaltene Person mit Kapitalertragssteuer besteuert. Auch mit der Einnahme-Überschussrechnung ermittelten Gewinne haben ein Betriebsvermögen, nur wird dort der Gewinn nicht durch die doppelte Buchführung ermittelt.

Steuerbürger im angestellten Verhältnis beziehen ihren Lohn aus einem Betriebsvermögen und mindern dort den Gewinn des Unternehmens.

Eine nennenswerte Ausnahme stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG dar. Da dort das zur Erzielung verwendete Vermögen nicht zu einem Betriebsvermögen, sondern grundsätzlich zum Privatvermögen des Eigentümers gezählt werden. Die Vermögensminderung beispielsweise durch hohe Sanierungskosten findet nur im Privatvermögen statt. Erträge aus Mieteinnahmen mehren direkt das Privatvermögen ohne aus einem Betriebsvermögen abzufließen.

Vermögensmehrung und Gewinnminderung in der Buchführung
Dem Besteuerungsverfahren vorgelagert ist also die Gewinnermittlung, die Ermittlung des Betriebsvermögens zum Ende eines Wirtschaftsjahres. Bei Investitionen, beispielsweise durch Erwerb weiterer Maschinen oder Fabrikhallen etc. erhöht sich das Betriebsvermögen zu Lasten des Betriebsvermögens. Was ist damit gemeint? Die Ermittlung dieses Vorgangs erfolgt in 3 Schritten:

  1. Bezahlung: Minderung des Betriebsvermögens in Höhe von 10.000 €
  2. Zugang „Maschine“: Erhöhung des Betriebsvermögens in Höhe von 10.000 €
  3. Absetzung2 „Maschine“: Minderung Betriebsvermögen in Höhe von 10.000 €

Durch die Erweiterung des Unternehmens wurde das Betriebsvermögen um eine Maschine erweitert, der Steuerbelastung wurde jedoch 10.000 € an Besteuerungsgrundlage entzogen. 

Abschmelzen des Vermögensnachteils bei hohen Steuern
Rückkehrend vom buchhalterischen Schwenk zur steuerrechtlichen These. Im Folgenden will ich durch Rechenbeispiele die verschiedenen steuerlichen Auswirkungen darstellen und sichtbar machen. Dazu gehen wir von dem geltenden Unternehmensteuersatz von 15 % Körperschaftsteuer, einem kleinen Unternehmen mit einer Steuerbelastung von 30 % und einem Unternehmer mit Spitzenbelastung von 45 % Einkommensteuer aus. Es wird von einem Jahresgewinn von 100.000 € und in Beispiel A von einer Investition von 10.000 € und in Beispiel B von einer Investition von 90.000 € ausgegangen. Daraufhin wird das zuzurechnende Gesamtvermögen als Richtwert der effizienten Vermögensmehrung beurteilt.

Beispiel A:

Steuersatz15%30 %45 %
Gewinn100.000100.000100.000
Steuer15.00030.00045.000
Investition10.00010.00010.000
Gewinn90.00090.00090.000
Steuer13.50027.00040.500




Betriebsvermögen10.00010.00010.000
Privatvermögen76.50063.00049.500




Gesamtvermögen86.50073.00059.500

Betrachtet man die Tabelle stellt man fest, dass bei 15 % Steuersatz die Überführung in das Privatvermögen am lohnenswertesten ist. Die Höhe der Steuer entfaltet direkte Auswirkung auf das resultierende Gesamtvermögen des Steuerbürgers. Die Differenz zwischen 15 % und 45 % Steuersatz wirkt sich bei geringer Investition stark aus.

Beispiel B:


15 %30 %45 %
Gewinn100.000100.000100.000
Steuer15.00030.00045.000
Investition90.00090.00090.000
Gewinn10.00010.00010.000
Steuer1.5003.0004.500




Betriebsvermögen90.00090.00090.000
Privatvermögen8.5007.0005.500




Gesamtvermögen98.50097.00095.500

Die aus Beispiel 1 ersichtliche Schlechterstellung im Gesamtvermögen ist durch die höhere Reinvestition ins Betriebsvermögen abgeschmolzen. Das Gesamtvermögen lässt sich durch hohe Investition in Betriebsvermögen effektiv mindern.

Fazit und Schlussfolgerung
Versetze man sich in die Situation eines Finanzberaters ist bei einem niedrigen Steuersatz dem Mandanten anzuraten seine Erträge ins Privatvermögen zu übernehmen, bei einem hohen Steuersatz ist es ratsam hohe Investitionen im Betriebsvermögen zu tätigen, da andernfalls das Gesamtvermögen zugunsten von Steuern abschmilzt.

Zunächst scheinen Verschiebungen von Vermögenszuwächsen ins Privatvermögen unschädlich, jedoch gehen diese regelmäßig in gesamtwirtschaftlich unproduktive Investitionen auf. Zum einen werden hohe Privatvermögen in Wertpapieren angelegt, dort erhöhen sie zwar den Kurswert eines Unternehmens – tatsächlich investiert wird mit diesen Werten jedoch nicht. Zum anderen werden bestehende Vermietungsobjekte auf einem ohnehin angespannten Wohnungsmarkt als Geldanlage angeschafft. Hierbei ist das Problem, dass in einer immer ökonomisch ungleicheren Gesellschaft die mit ihrem Privatvermögen Anlegenden eine Renditeerwartung an die Finanzanlage oder das Mietobjekt haben. Ob aber die Stakeholder der Finanzanlage oder die Mieter des Mietobjekts praktisch diese Renditeerwartung erfüllen können ist fraglich. 

Eine Trendwende in der globalen Steuerpolitik ist unabdingbar, für mehr Investition in produktives Betriebsvermögen, höhere Löhne und um der steigenden sozialen Ungleichheit entgegenzuwirken.

Notizen für dich:

  • Steuern senken, großes Wachstum? Die Senkung der Körperschaftsteuer zeigt, Minderung von 5 % Steuern führt zu ernüchterndem Wachstumspotenzial.
  • Attraktives Betriebsvermögen: Die Reinvestition in Betriebsvermögen ist steuerlich absetzbar und mindert die Steuerbelastung.
  • Hohe Steuern als Anreiz: Hohe Steuern steigern den Anreiz Gewinne zu Reinvestieren und das Betriebsvermögen zu erhöhen, der Übertrag des Gewinns ins Privatvermögen wäre ineffizient.
  • Schädliches Privatvermögen: Die Investition von Gewinnen im Privatvermögen ist begrenzt ökonomisch sinnvoll. Immobilienpreise und Aktienkurse stärken nicht die Ökonomie.
  1. vgl. „Das Politikteil“ – Veronika Grimm „ich bin entsetzt, dass jetzt Tankrabatte diskutiert werden“ vom 15.03.2026, ab Minute 32:20 ↩︎
  2. Absetzungen erfolgen i. d. R.  mehrjährig, linear oder degressiv. Das insgesamt abzuschreibende Volumen beträgt, jedoch 100% der Anschaffungskosten. Vgl. § 7 EStG ↩︎

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