Verschiebung der Steuerlast: von Einkommensteuer zur Umsatzsteuer

Gemessen an der Wirtschaftsleistung betrug das Steueraufkommen seit der Gründung der Bundesrepublik knapp über 20 %. Seit der Gründung der Bundesrepublik wurde das nationale Steuerrecht mehrmals überarbeitet, Steuerarten verworfen, gemindert oder erhöht. 

Wenn sich also die Gesamtsumme des Steueraufkommens nicht verändert hat, wie hat sich das Steuerrecht verändert, welche Steuerarten prägen nun mehr das Bild der Bundesrepublik als noch vor 70 Jahren?

Fangen wir doch bei der Einkommensteuer an – nach dem Zweiten Weltkrieg setzte sich in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern der westlichen Welt, die Vision einer sozialen Marktwirtschaft durch. Es wurden aus heutiger Sicht obszöne Einkommensteuersätze aufgerufen. Betrachtet man den Spitzensteuersatz in 1946, so beträgt dieser 95 % und stellt den Höchstwert der Steuersätze in Deutschland jemals dar. 1953 wurde dieser dann auf 80 % abgesenkt, 1955 weiter auf 63,45 %. Ab den Fünfziger begann eine Phase der 50er Steuersätze, welche zwischen 56 % und 53 % schwankte. Durch Reformen unter Kanzler Schröder wurden erstmalig Steuersätze unter 50 % erhoben. Hierzu wurde ab dem Jahr 2000 der Steuersatz bis 2006 schrittweise auf die uns heute bekannten 42 % abgesenkt. 

Eine ähnliche und noch wesentlich radikalere Minderung erfuhr die Vermögenssteuer, die durch die Rechtsprechung des BFH in 1996 abgeräumt wurde. Die Vermögenssteuer stellt in vielen Ländern Europas auch heute noch ein Einkommen der Staaten dar. Ebenfalls hatte die Vermögenssteuer eine Geschichte in den Rechtsvorgängern der BRD – so in Preußen, dem Deutschen Reich, der Weimarer Republik. In Ihrem letzten Veranlagungszeitraum vereinnahmte die Vermögenssteuer 9 Milliarden €, bei Finanzverwaltungskosten von 3 %.

Entgegen des Trends der Absenkung von Steuersätzen bei der Einkommensteuer und Aussetzung der Vermögenssteuer entwickelte sich die Umsatzsteuer. Seit ihrer Einführung im Jahr 1953 hat sich der reguläre Umsatzsteuersatz nahezu verdoppelt. Die Umsatzsteuer wurde 1968 mit einem Regelsteuersatz von 10 % und einem ermäßigten Steuersatz von 5 % eingeführt. Die Umsatzsteuer gilt als Verbrauchssteuer, für die meisten Bürger und Bürgerinnen äußert sie sich als Konsumsteuer. Die Umsatzsteuer belastet alle Verbraucher im Supermarkt, auf der Stromrechnung, der Tankrechnung, sowie beim Bezug vieler anderer Dienstleistungen. Man könne schelmisch von Glück reden, dass Wohnraum anmieten bisweilen Umsatzsteuerfrei ist. Über die Jahre wurde die Umsatzsteuer Prozent für Prozent angehoben. Ausreißer zu den graduellen Erhöhungen war die Erhöhung im Jahr 2007, in welcher der Regelsteuersatz von 16 auf 19 % erhöht wurde. Seit der Erhöhung im Jahr 2007 wurden Verbraucher von weiteren Erhöhungen verschont. 

Zurzeit sind neue Erhöhungen hinsichtlich der Umsatzsteuer in der Diskussion. Hierzu soll der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 21 % ansteigen. Die Erhöhung solle die Haushaltslücken der kommenden Jahre füllen. Dies würde eine Belastung zu Ungunsten von Verbrauchern bedeuten.

Unternehmer und Unternehmerinnen werden durch die Umsatzsteuer regelmäßig nicht belastet (siehe hierzu: „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“). 

Parallelen zu den vorgenannten Steuerarten lassen sich ebenfalls in anderen Steuerarten wiederfinden. So habe beispielsweise materiell-rechtlich eine starke Begünstigung von Betriebsvermögen und die Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung in der Erbschaftssteuer zu einer Senkung des durchschnittlich festgesetzten Steuersatzes geführt. Parallelen zu der Erhöhung der Umsatzsteuer findet man in anderen Verbrauchssteuern wie Erhöhungen der Energiesteuer oder der Tabaksteuer.

Es ist festzustellen, dass steuerliche Lasten in der Bundesrepublik von großen Vermögen und hohen Einkommen auf Verbraucher verschoben werden.

Notizen für dich:

Steueraufkommen: Das Steueraufkommen betrug seit der Gründung der Bundesrepublik knapp über 20 % der Wirtschaftsleistung.

Einkommensteuerentwicklung: Nach einem Höchstwert von 95 % im Jahr 1946 sank der Spitzensteuersatz schrittweise auf 42 % (+ 3 % „Reichensteuer“) im Jahr 2006.

Reduzierung der Vermögenssteuer: Die Vermögenssteuer wurde durch die Rechtsprechung des BFH im Jahr 1996 ausgesetzt.

Umsatzsteuerentwicklung: Der reguläre Umsatzsteuersatz hat sich seit seiner Einführung im Jahr 1968 nahezu verdoppelt.

Auswirkung auf Verbraucher: Die Erhöhung der Umsatzsteuer bedeutet eine höhere Belastung für Verbraucher.

Dir gefällt der Beitrag und du interessierst dich für kommende Veröffentlichungen?

Melde dich gerne beim Newsletter an!


Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

×