Die Steuererklärung auf dem Bierdeckel

Über die Jahre wurden Ausrufe nach Verschlankungen der Steuerformulare laut. Die wohl bekannteste Forderung war die unseres derzeit amtierenden Kanzlers Merz aus dem Jahr 2003. Diese ergab sich aus der Vorarbeit Paul Kirchhofs und der „Forschungsgruppe Bundessteuergesetzbuch“. Merz popularisierte in Deutschland die Forderung nach einer Einkommensteuererklärung „auf einem Bierdeckel“. Wehklagen aufgrund der Vielzahl an auswählbaren Anlagen zur Einkommensteuererklärung und Forderung nach einer Konsolidierung der Erklärungsmöglichkeiten sind berechtigt und begründet – die Forderung nach einem Bierdeckel jedoch eine doppelbödige Finte.

„Forschungsgruppe“, Kirchhof und Merz – das Trojanische Pferd.

Die grundsätzliche Idee hinter Merz seinem Vorstoß war eine weitere massive Senkung des Spitzensteuersatz von 42% auf 36 % im Merzschen Sinne. Die Vereinfachung hin zum Bierdeckelformat sollte durch einen 3 Stufigen Steuertarif, anstelle eines progressiven und einer massiven Verknappung von Abzugsnormen erzielt werden. 

Folgerichtig erfuhr das vorgeschlagene Modell Kritik, da es durch seine erneute Absenkung des Spitzensteuersatz hohe Einkommen massivst begünstige (siehe hierzu „Verschiebung der Steuerlasten“). Erst kürzlich hatte Gerhard Schröder den Spitzensteuersatz auf 42 % zuzüglich 3 % „Reichensteuer“ gesenkt. Die Verknappung der Abzugsnormen stellte den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit infrage. Als Teil des Kompetenzteams Merkels im Wahlkampf 2005 gingen die Ideen Paul Kirchhofs unter, da seine eigenen Thesen mit den von CDU/CSU angestrebten Reformen im Wahlprogramm konkurrierten. 

Die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit des Vorschlags Kirchofs sollten durch die Einfachheit und durch das populäre Bild des Bierdeckels überdeckt werden, während insbesondere hohe Einkommen begünstigt würden. 

Der Elefant im Raum – das Einkommensteuergesetz.

Wirft man einen Blick in das einschlägige Gesetz, dem Einkommensteuergesetz (EStG), so erschlagen den achtsamen Steuerbürger 122 Paragraphen. Entscheidend für die eigene Ermittlung sind dabei die verschiedenen Einkunftsarten i.S.d. §§ 13-23 EStG. Einmal die richtige Einkunftsart ausfindig gemacht ist, zu erfahren, ob es sich um eine Gewinn- oder Überschusseinkunftsart handelt. Gewinn-Einkunftsarten bemessen sich am Gewinn (s. § 4 (1) o. (3) EStG) – Überschusseinkunftsarten am Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG).

Soweit so gut – grundsätzlich ist dieser Findungsprozess für Steuerbürger überflüssig, da der Großteil nicht selbstständig beschäftigt ist (§ 19 EStG). Nebst Elster führen andere Anbieter für Steuererklärungen Nutzer durch Programme, indem sie Fragen in einfacher Sprache stellen und so den Dschungel der Auswahlmöglichkeiten spielerisch reduzieren und gestalten. 

Während sich die Einnahmenseite einer Tätigkeit leicht auf „Alles, was ich im Rahmen der Tätigkeit als Gegenleistung erhalte“ herunterbrechen lässt, krankt die Ausgabenseite über die Floskel „Alles, was zum Erwerb, zur Ausführung und zum Erhalt der Tätigkeit aufgewendet wird“ hinaus an einer Vielzahl von Zusatznormen verschiedener Zielsetzungen. Die Komplexität einer Einkommensteuererklärung geht nicht von der Ermittlung der Einnahmen, sondern von der Ermittlung und Bewertung von Ausgaben und deren Aufteilung in abzugsfähige und abziehbare Kosten aus. Hierbei muss der Handelt es sich um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? 

Der Bierdeckel-Erklärung so nah wie nie zuvor.

Vergangene und bereits abgeschlossene Entwicklungen haben bei der Zuordnung von Ausgaben schon große Erleichterung gebracht. Die elektronische Datenübermittlung von Arbeitgeber und Versicherer an das Finanzamt erspart dem Steuerbürger bereits die Zuordnung einer Vielzahl von Kostenstellen. Die elektronische Datenübermittlung erfolgt anhand des Markers der Steueridentifikationsnummer und muss beim Versenden der Steuererklärung vom Steuerbürger genehmigt werden. Ein Arbeitnehmer gelingt so die Steuererklärung in wenigen Minuten. 

Um komplexere Lebenssachverhalte abzubilden, bedarf es jedoch engmaschiger Normen, um dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit gerecht zu werden. Würden aber lediglich Summen eigenständiger Ermittlungen angegeben, anstelle der Vielzahl an einzelnen Zeilen oder Kennzahlen, müssten auch die Abzugssummen noch auf einen Bierdeckel passen.

Im Ergebnis wäre eine Einkommensteuererklärung auf einem Bierdeckel möglich. Steueridentifikationsnummer oben und darunter die Kosten als Summe. Durch den digitalen und authentifizierten Versand wäre Rechtssicherheit gegeben und Rückfragen könnten digital abgewickelt werden. 

Reformvorschläge zur weiteren Entschlackung:

Zum einen müsste die Einkommensteuer zu einer Anmeldesteuer umgestaltet erden. Zurzeit ist die Einkommensteuer eine Veranlagungssteuer. Das bedeutet, dass das Finanzamt der Steuererklärung durch Veranlagung zustimmen muss. Als Anmeldesteuer würde die Zustimmung im Regelfall bei Abgabe der Erklärung erteilt. Irreguläre Kostenstellen, der Höhe oder der Art nach, würden automatisiert ausgesteuert und den Beamten zur Bearbeitung vorgelegt, sodass wie bisher durch Veranlagung zugestimmt werden kann. 

Zum anderen sollten Pauschalbeträge höher ausfallen, sodass sich die Sammlung eigener Unterlagen und Nachweise erübrigt. Dies wäre ein wahrer Gamechanger in Sachen Bürokratieabbau für Verwaltung und Steuerbürger.

Der letzte Vorschlag befasst sich mit der Gestaltung der aktuellen Antragsveranlagungen. Steuerpflichtige, die keine Einkünfte jenseits ihrer mit Lohnsteuer belasteten Einkünfte haben, bekommen aufgrund der vorgenannten Pauschalbeträge in der Regel Erstattungen. Das Verhältnis wäre umzukehren. Die Pauschalbeträge, die bei der Antragsveranlagung zum Tragen kommen, sollten ihre stärkste Auswirkung bereits in der Lohnsteuer entfalten, sodass im Ergebnis eine Einkommensteuererklärung selten zu einer Erstattung führt. So spart sich der Steuerbürger die Mühe und Zweifelsfragen bei der Abgabe einer Erklärung und der Verwaltung wird die Bearbeitung erspart. 

Für Unternehmer und Unternehmerinnen könnten analoge Verfahren eingeführt werden. Es würde eine Anmeldesteuer werden. Die Gewinnermittlung müsste in einer vom Steuerbürger gewählten Form übermittelt werden (zurzeit als Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz).  Pauschalierungen sind zur Ermittlung von unternehmerischen Gewinnen nicht geeignet. Die Überprüfung der jeweiligen Steuerarten übernehmen Außenprüfungsdienste, die ausgesteuerte Gewinnermittlungen überprüfen könnten.

Durch die vorgenannten Änderungen am Verfahren ergäbe sich maßgeblicher Bürokratieabbau für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie für die Verwaltung.

Hemnisse auf dem Weg zur Bierdeckel-Erklärung

Möglich ist eine Verschlankung des Verfahrens im Sinne einer „Erklärung auf dem Bierdeckel“ – wieso wird der Pfad jedoch nicht beschritten? 

Das Steuerrecht besteht aus Paragraphen, die einen allgemeinen Tatbestand schildern, welcher in seinen weiteren Absätzen häufig die Allgemeine Vorschrift zersetzt und/oder erweitert. Diese Erweiterungen und Zusätze verschaffen Partikularinteressen Geltung, deren Anspruch unter der lex generalis nicht abgebildet werden kann. Die sich daraus ergebenden lex speciales versuchen nun einen steuerlichen Vorteil zu gewähren, ohne Tür und Tor der lex generalis zu öffnen. 

Ein Beispiel hierzu ist der § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag (IAB), der einen periodenfremden Betriebsausgabenabzug gewährt. Die Regelung verstößt grundsätzlich gegen den Grundsatz der periodengeregten Gewinnermittlung. Die geregelten Voraussetzungen zum Abzug sind hoch und bedürfen einer jährlichen Revision durch den Unternehmer und das Finanzamt. Geschweige denn gewährt der IAB keinen steuerlichen Vorteil über das Abschreibungsvolumen hinaus. Er zieht lediglich das abschreibungsfähige Volumen vor, eine Nullsumme. 

Ein für viele lebensnäheres Beispiel stellen die Regelungen des § 9 EStG Werbungskosten dar. Während der Absatz 1 S. 1 vollumfänglich und abschließend als lex generalis1 funktioniert, „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“, werden eine Vielzahl von lex specialis2 hinterher beigefügt. Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Abzugsmöglichkeiten, die grundsätzlich dem Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 EStG widersprechen. Nehme man beispielsweise die doppelte Haushaltsführung i.S.d. § 9 (1) S. 1 Nr. 5 EStG. Der Anmietung einer zweiten Wohnung oder der Erwerb von Eigentum am Ort seiner beruflichen Tätigkeit ist Auswuchs der privaten Entscheidung, einen von seinem privaten Umfeld abweichenden Ort für seine Tätigkeit zu wählen – gleichzeitig ist die Ausstattung der gewählten Wohnung vom eigenen finanziellen Spielraum sowie den eigenen Ansprüchen an eine Unterbringung abhängig. Es liegt eine private Mitveranlassung vor, die grundsätzlich einen Ausschluss im WK-Abzug bedeuten würde. Die lex specialis Norm gewährt dennoch den Abzugsanspruch.

Fazit

Wir können also festhalten, dass eine simple Steuererklärung heutzutage durchaus auf einen Bierdeckel passen würde. Platz bräuchte man nur für Steueridentifikationsnummer und Angabe von Kosten. Da bliebe sogar das Logo der Lieblingsbiermarke verschont. Weitergehend gibt es zahlreiche Reformen, die einen tatsächlichen Bürokratieabbau voranbringen könnten und Kapazitäten in der Verwaltung freigeben würden. 

Der Vereinfachung des Erklärungsformulars entgegenstehen die Interessen besonderer Begünstigungsnormen für Industrie und Verbraucher. Diese könnten schlicht entfallen oder in nachgelagerten Verfahren beantragt und verarbeitet werden. 

Notizen für dich:

  • Merzs Vorschlag: Dreistufiger Steuertarif und Verknappung an Abzugsnormen. Kritik an sozialer Gerechtigkeit bei Spitzensteuersatz von 36 % und Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bei wenigen Abzugsnormen. 
  • Einkommensteuergesetz: Das EStG ist ein komplexes Gesetz und verschafft viele individuellen Lebenssachverhalten Geltung.
  • Bierdeckel schon heute möglich: aufgrund der Fortschreitenden Digitalisierung in der Verwaltung ist eine Abgabe einer Erklärung mit der elektronischen Datenübernahme über die Steueridentifikationsnummer heute schon möglich.
  • Weitere Vereinfachung: Pauschalierung von Kosten, Anmeldungs- anstatt Veranlagungsverfahren, Saldierungen und Summen als Erklärungspflicht, Aufschlüsselung auf Verlangen.
  • Hemmnisse: Vielzahl an individuellen Subventions- und Abzugsnormen außerhalb von geltenden Grundsätzen.
  1. lex generalis (lat.) – allgemeine und umfassende Vorschrift, ohne Regelung von Teilbereiche ↩︎
  2. lex specialis (lat. – spezifische und detaillierte Vorschrift, zur Regelung von Teilbereichen ↩︎

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