Nach aktueller Rechtslage wirken sich Aufwendungen, welche dem Erzielen von Einkünften dienen (Werbungskosten), in Höhe des Einkommensteuersatzes (Grenzsteuersatz1) aus. Dies führt dazu, dass hohe Einkommen stärker von hohen Werbungskosten profitieren, während geringe und kleine Einkommen weniger unterstützt werden.
Zur Verbildlichung ein Beispiel2:
Eine Anwältin mit einem Einkommen von 100.000 € (zvE3) und ein Doktorand mit einem Einkommen von 25.000 € (zvE) benötigen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit als Angestellte i. S. d. § 19 EStG einen Laptop und wollen diesen als Werbungskosten gem. § 9 (1) S. 1 EStG geltend machen. Beide beschränken sich auf ein Modell zum Preis von 1.000 €.
Die Anwältin kommt bei einem zu versteuernden Einkommen i. H. v. 100.000 € auf einen durchschnittlichen Steuersatz von 31,09 % und einen Grenzsteuersatz von 42 %. Die Berücksichtigung des Notebooks brächte ihr eine Steuerersparnis von 420 €.
Der Doktorand kommt bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 € auf einen durchschnittlichen Steuersatz von 11,71 % und einem Grenzsteuersatz von 26,63 %. Die Berücksichtigung des Notebooks brächte ihm eine Steuerersparnis von 265 €.
Durch den Abzug als Werbungskosten und die Minderung der Einkommensteuerlast erwirbt die Anwältin mit dem höheren Einkommen ein Notebook zum Preis von 580 € und der Doktorand ein Notebook zum Preis von 735 €. Das höhere Einkommen wird steuerlich stärker entlastet als das geringere Einkommen. Die steuerlichen Auswirkungen könnten unterschiedlicher nicht sein und stellen den Staat vor eine Gerechtigkeitsfrage.
Die Ungerechtigkeit wird verstärkt durch eine Spirale aus Lebensrealitäten und Steuerrecht. Hohes Einkommen macht höhere Werbungskostenabzüge attraktiver, während für geringere Einkommen zunächst die finanziellen Spielräume kleiner ausfallen und der Werbungskostenabzug weniger attraktiv ist. Insbesondere in Fällen der privaten Mitveranlassung von Werbungskosten werden Ungleichheiten gefördert.
Um diese Relationen umzukehren, wäre ein degressiver Werbungskostenabzug bei einem progressiven Steuersatz zielführend. Hierzu müsste einer der aktuellen Progressionskurve spiegelnder Ansatz von Werbungskosten Abhilfe schaffen. Mit Mindeststeuersatz besteuerte Bürger und Bürgerinnen zögen ihre Werbungskosten mit 42 % Spitzensteuersatz ab und mit Höchststeuersatz besteuerte Bürger und Bürgerinnen zögen ihre Werbungskosten mit Mindeststeuersatz ab.
Notizen für dich:
- Progressive Werbungskosten: Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuerlast proportional zum Einkommensteuersatz, was höhere Einkommen begünstigt.
- Degressive Werbungskosten: Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuerlast anti-proportional zum Einkommensteuersatz, was niedrige Einkommen stärker entlastet.
- Lösungsvorschlag: Ein degressiver Werbungskostenabzug bei progressiver Steuersatz könnte die Ungleichheit verringern.
- Grenzsteuersatz ist der Steuersatz mit dem jeder zusätzlicher Euro an Einkommen besteuert wird. ↩︎
- Zur Ermittlung der Steuerlast wurde der Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums für das Jahr 2025 genutzt (bmf-steuerrechner.de). ↩︎
- zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen, mit dem die Einkommensteuerbelastung errechnet wird. ↩︎

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